Eine '''staatlich anerkannte Prüfstelle''' ist berechtigt, .
Seit der Neuregelung im Mess- und Eichgesetz sind die Prüfstellen in Deutschland durch drei Buchstaben und eine Nummer gekennzeichnet. Der erste Buchstabe bezeichnet die Art des Messgeräts (W=Wasser, E=Elektrizität, G=Gas, K=Wärme), der zweite und dritte Buchstabe bezeichnet das Bundesland (BW=Baden-Württemberg, NW=Nordrhein-Westfalen etc.). 2003 existierten 372 Prüfstellen mit ca. 2300 Mitarbeitern in Deutschland. Ein großer Anteil der Prüfstellen gehört zu öffentlichen Versorgungsunternehmen, viele Messgerätehersteller oder Reparaturbetriebe besitzen eigene Prüfstellen.
Rechtlich gesehen handelt es sich bei den '''Prüfstellen''' um ?mit hoheitlichen Aufgaben beliehene Unternehmen?, die bestimmte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Sie haben die Befugnis, Verwaltungsakte zu erlassen, wie z. B. die Eichung von Messgeräten durchzuführen. Die Prüfstellen unterstehen der Kontrolle durch die Eichbehörde. Anerkennung, Bestellung des Leiters und der Stellvertreter, Betriebserlaubnis und Überwachung werden durch die Eichbehörde geregelt. Es muss sichergestellt sein, dass die Prüfstellen als organisatorisch selbstständige Einheit mit geeigneten Prüfräumen und Prüfmitteln ausgestattet sind und dass fachkundiges und unabhängiges Personal vorhanden ist. Der Betrieb ist in den der (MessEV) geregelt.
In der Schweiz werden die Aufgaben des Eichwesens vom Bundesamt für Metrologie METAS (nationales Metrologieinstitut) und von den kantonalen wahrgenommen. Das METAS kann für gewisse Aufgaben Eichstellen benennen.
Im Rahmen der (MID) wird erwartet, dass die Eichung zunehmend durch eine Konformitätserklärung der Messgerätehersteller ersetzt wird. Eine erneute Eichung (früher Nacheichung) der Messgeräte zum verlängern der Beglaubigung ist aber weiterhin durch die Prüfstellen möglich.
Siehe auch
Weblinks
- ? Gesetzliches Messwesen-Allgemeine Regelungen (PDF-Datei; 381 kB)
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